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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ULT AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die ULT AG mit seien Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart sind.

1.2 Von diesen Verkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die ULT AG ihrer Geltung um Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die ULT AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote der ULT AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ULT AG und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.3 Mündliche Zusagen der ULT AG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E­-Mail.

2.5 Angaben der ULT AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6 Die ULT AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der ULT AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

3. Preise

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise:

  • Innerhalb Deutschlands in EURO frei Haus, einschließlich Verpackung und Transport, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Bei Exportlieferungen verstehen sich die Preise in EURO ab Werk Löbau, zuzüglich Verpackung, Transport, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Preise beinhalten keine Kosten für das Recycling der Produkte gemäß der europäischen WEEE-Richtlinien 2002/96/EC oder anderen anwendbare Richtlinien bezüglich Recycling. Diese Leistungen können separat angeboten werden.

3.3 Nach Vorgaben der EU-Richtlinie (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) und des Deutschen Elektro-G ist die ULT AG in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) als Hersteller unter der WEEE Reg.-Nr. DE 42863881 lizenziert. Für Altgeräte von nicht-privaten Nutzern übernehmen wir nach Nutzungsbeendigung keine Entsorgungspflicht.

  • Auf Anfrage bietet die ULT AG in Deutschland die Altgeräteentsorgung als Dienstleistung an.

  • Die Produkte der ULT AG sind ausschließlich für gewerbliche Zwecke geeignet und dürfen nicht an private Haushalte vertrieben werden.

4. Zahlung, Abtretung von Zahlungsansprüchen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, gibt die ULT AG den jeweiligen Zahlungstermin auf der Rechnung an. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Ablauf des Zahlungstermins ist die ULT AG berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.2 Wir sind, ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Zahlungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber abzutreten. Eine Vorausabtretung von Forderungen bei einer Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Eigentumsvorbehaltsware mit Gegenständen Dritter ist beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.

4.3 Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

4.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung, Lieferzeit und Verzug

5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die ULT AG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die ULT AG die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die ULT AG sobald als möglich mit.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Löbau der ULT AG verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.5 Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der ULT AG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der ULT AG. Im Übrigen gilt Abschnitt 13.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5.6 Kommt die ULT AG in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber der ULT AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 13.2 dieser Bedingungen.

6. Leistungsort, Versand

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Löbau, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die ULT AG auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ULT AG noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.

6.4 Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Gefahrübergang, Abnahme

7.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk Löbau verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ULT AG noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der ULT AG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

7.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der ULT AG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die ULT AG verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der ULT AG. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber, erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

8.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die ULT AG unverzüglich davon zu benachrichtigen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ULT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei hierfür eine Abmahnung oder Mahnung mit Fristsetzung von einer Woche Voraussetzung ist. Mit der Rücktrittserklärung ist der Auftraggeber zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Ist dies aufgrund der Weiterlieferung oder Weiterbearbeitung oder Verarbeitung nicht möglich oder der ULT AG nicht zumutbar, ist der Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet.

8.4 Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann die ULT AG den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

8.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die ULT AG, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

8.7 Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

9. Höhere Gewalt

9.1 Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten.

9.2 Die ULT AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, für Lieferverzögerungen oder für Leistungspflichten, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die ULT AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der ULT AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die ULT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer­ oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der ULT AG vom Vertrag zurücktreten.
Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

10. Produktangaben

10.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produktspezifikationen. Beschaffenheits- , Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und bezeichnet werden. Unsere Angaben in Wort und Schrift über unsere Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, nach bestem Wissen, behalten uns jedoch Änderungen und Weiterentwicklungen vor. Das entbindet den Auftraggeber jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

11. Beanstandungen

11.1 Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.

12. Mängelansprüche

12.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die ULT AG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 15 – Gewähr wie folgt:

12.2 Sachmängel

12.2.1 Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

12.2.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der ULT AG nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlichter Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war.

12.2.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der ULT AG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ULT AG.

12.2.4 Zur Vornahme aller der ULT AG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der ULT AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die ULT AG von der Haftung für die daraus entstehen-den Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ULT AG sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der ULT AG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

12.2.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die ULT AG – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 438 Abs. 2 BGB.

12.2.6 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die ULT AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.

12.2.7 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

  • Nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs-mittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von der ULT AG zu verantworten sind.

12.2.8 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ULT AG für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der ULT AG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

12.3 Rechtsmängel

12.3.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die ULT AG auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der ULT AG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird die ULT AG den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

12.3.2 Die in Abschnitt 12.3.1 genannten Verpflichtungen der ULT AG sind vorbehaltlich Abschnitt 13.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • Der Auftraggeber der ULT AG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet

  • Der Auftraggeber der ULT AG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der ULT AG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht

  • Der ULT AG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben

  • Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht

  • Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

13. Haftung

13.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der ULT AG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 12. und 13.2. entsprechend.

13.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die ULT AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

  • Bei Vorsatz

  • Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter

  • Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

  • Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat

  • Bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, aber höchstens bis zu einer Summe von 2 Mio. €.

  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ULT AG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

14. Verjährung

14.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 13.2a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mängelhaftigkeit verursacht haben.

15. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

15.1 Soweit mit dem Auftraggeber im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

15.2 Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/ Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

16. Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand ist das für den Sitz der ULT AG zuständige Gericht. Die ULT AG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

17. Anwendbares Recht

17.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ULT AG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Handelsklauseln

18.1 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

19. Teilunwirksamkeit

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

II Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für diese und alle zukünftigen Bestellungen / Beauftragungen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten binden uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung/Leistung vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Angebot, Bestellung, Aufträge

2.1 Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.

2.2 Mündliche Nebenabreden zur Bestellung/Beauftragung sind schriftlich niederzulegen.

2.3 Wir sind berechtig, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt wird und der Lieferant den Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Dauerschuldverhältnissen – das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

2.5 An sein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist der Käufer 10 Arbeitstage gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser Woche das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.

2.6 Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Verkäufer darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergeben. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2.5 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.

3. Schriftwechsel

3.1 In allen Schriftstücken des Lieferanten müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die von uns vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und -nummer angegeben werden.

4. Subunternehmen

4.1 Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Lieferant uns gegenüber obliegen.

5. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

5.4 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

5.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs ein Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5.6 Eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe kann durch uns noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass wir uns dies gemäß § 341 Abs. 3 BGB vorbehalten müssen. Auf das Ausbleiben von uns zu liefernder notwendiger Unterlagen/Angaben kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.7 Der Lieferant hat die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Versandanschrift zu beachten. Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Bahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten.

5.8 Neben der Versandanschrift sind in Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. der Name des Empfängers und die von uns vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und -nummer) anzugeben. Sollten eine oder mehrere Angeben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.

5.9 Sofern Unterlieferanten eingesetzt werden, haben diese den Lieferant als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.

5.10 An Ladeeinheiten (ab 1 t) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

5.11 Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche ist der Lieferant zu Teillieferungen / -leistungen nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

5.12 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

6. Angaben zu Gefahrstoffen, Produktinformationen

6.1 Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/EU-Richtlinien für gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung/Leistung auszustatten.

7. Leistungsnachweise und Abnahme

7.1 Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.

8. Gewichte / Mengen

8.1 Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche gilt bei Gewichtsabweichungen das bei der Eingangsermittlung durch uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengen.

9. Preise, Zahlungsbedingungen Rechnungsangaben

9.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

9.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

9.3 Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in doppelter Ausfertigung ausgestellt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. In der Rechnung sind die Bestellnummer und Materialnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.

9.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen von uns innerhalb von 10 Tage 3% Skonto oder von 30 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Werkleistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse. Eine Zahlung beinhaltet keinen Gutbefund.

9.5 Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

9.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

10. Gewährleistungsansprüche

10.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend 36 Monate.

10.2 Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Die Rüge von derartigen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Anlieferung der Ware bei dem Verkäufer eingeht. Im Weiteren rügen wir Mängel unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

10.3 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten sie die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzteillieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, das dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle vom Käufer bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben Eigentum des Käufers. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dieses für den Käufer. Wird die Vorbehaltsware des Käufers mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von dem Käufer bereitgestellte Sache mit anderen ihm nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache der Verkäufers als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Verkäufer das Alleineigentum und/oder Miteigentum des Käufers für diesen.

11.2 Vom Käufer zur Verfügung gestellte Werkzeuge dürfen von dem Verkäufer ausschließlich für die vom Käufer bestellten Waren eingesetzt werden und sind vom Verkäufer auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Käufer ab, der diese Abtretung mit dieser Vereinbarung hiermit annimmt. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der Verkäufer entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

11.3 Alle vom Käufer erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Verkäufer nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.

12. Mängelansprüche, Haftung des Lieferanten

12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung die individuell garantierten Eigenschaften und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, in ihrem Wert und ihrer Tauglichkeit nicht beeinträchtigt sind und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

12.2 Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Vorgaben der Ziffer 12.1 oder sollte sie aus sonstigen Gründen mangelhaft sein, können wir – neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten – verlangen, dass der Lieferant die Nacherfüllung für uns kostenlos und unverzüglich vornimmt und uns sämtliche Aufwendungen ersetzt, die uns durch die Nacherfüllung entstanden sind. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung/Lieferung übernommen, so können wir davon unberührt weitergehend auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritte durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

12.3 Der Lieferant haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung/Leistung noch durch deren vertraglich vereinbarte Nutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter in dem vereinbarten Empfangsland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendig erwachsen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu Lasten des Lieferanten zu treffen.

12.4 Die Haftung des Lieferanten richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzforderungen Dritter stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Mangel verursacht und zu vertreten haben.

12.5 Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen, dürfen wir oder von uns beauftragte Dritte Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.

13. Versicherungen

13.1 Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie und Verjährungsfrist unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen.

14. Informationen

14.1 Sämtliche Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die wir für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom Lieferant rechtzeitig, unaufgefordert und ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. § 434 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

15. Betreten und Befahren des Werksgeländes

15.1 Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes ist den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen. Im Übrigen hat sich der Lieferant über die jeweils vor Ort geltenden Werksbestimmungen (z.B. Sicherheitsbestimmungen) zu informieren und diese einzuhalten.

16. Haftung

16.1 Wir, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

17. Abfallentsorgung

17.1 Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, verwertet oder beseitigt er die Abfälle –vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferant über.

18. Geheimhaltung

18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder in sonstiger Weise aus unserem Bereich oder aus dem Bereich eines Unternehmens unseres Konzerns bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (nachstehend Informationen genannt) geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zweck der Abwicklung der jeweiligen Bestellung/Beauftragung zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten Informationen wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung von uns unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden, sowie eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen die Informationen enthalten, auf Aufforderung von uns unverzüglich zu zerstören und uns dieses schriftlich zu bestätigen. An unseren Informationen stehen uns die Eigentums- und jegliche gewerbliche Schutzrechte zu.

19. Planungsunterlagen

19.1 Vom Lieferant nach unseren besonderen Angaben gefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unserer uneingeschränktes Eigentum über, unabhängig davon, ob sie weiterhin im Besitz des Lieferanten verbleiben. Entgegenstehende Erklärungen des Lieferanten, z.B. auf uns übergebenen Unterlagen sind nicht bindend.

20. Werbematerial

20.1 Es ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

21. Abtretungsverbot

21.1 Abtretungen des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

22. Gerichtsstand und anwendbares Recht

22.1 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind jedoch daneben berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Lieferanten zuständig ist.

22.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferant und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

23. Teilunwirksamkeit

23.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Letzte Aktualisierung: Löbau, 19.10.2018

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