| Allgemeine Geschäftsbedingungen der ULT AG Löbau für Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland |
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I Allgemeines
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1.
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Allen Lieferungen und Leistungen der ULT AG liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ULT AG zustande.
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2.
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Die ULT AG behält sich an Mustern, Kosten-voranschlägen, Zeichnungen
und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch
in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die ULT AG verpflichtet sich,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
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II Preis und Zahlung
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1.
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Löbau
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
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2.
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Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto der ULT AG zu leisten, und zwar
- ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung
- ein Drittel, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang
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3.
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Die ULT AG gibt den jeweiligen Zahlungstermin auf der Rechnung an.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Auftragnehmer ohne
weitere Mahnung in Verzug. Mit Ablauf des Zahlungstermins ist die ULT
AG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
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4.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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III Lieferzeit, Lieferverzögerung
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1.
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die ULT AG setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit die ULT AG die Verzögerung zu
vertreten hat.
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2.
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Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt die ULT AG sobald als möglich mit.
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3.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer-gegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk Löbau der ULT AG verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme-bereitschaft.
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4.
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Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
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5.
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Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches der ULT AG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Die ULT AG wird dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst anzeigen.
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6.
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Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
der ULT AG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den
auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe
gilt bei Unvermögen der ULT AG. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichte.
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7.
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Kommt die ULT AG in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im
Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Setzt der Besteller der ULT AG – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen
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IV Gefahrübergang, Abnahme
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1.
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder die ULT AG noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten
oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der ULT AG
über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf
die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
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2.
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Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die der ULT AG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. Die ULT AG verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
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3.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
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V Eigentumsvorbehalt
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1.
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Die ULT AG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch, wenn
der Besteller den Liefergegenstand weiterliefert oder in anderer Weise
be- oder verarbeitet.
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2.
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Die ULT AG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
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3.
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Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfü-gungen durch Dritte hat er die ULT AG unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
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4.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins-besondere bei
Zahlungsverzug, ist die ULT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wobei hierfür eine Abmahnung oder Mahnung mit Fristsetzung von einer
Woche Voraussetzung ist. Mit der Rücktrittserklärung ist der Besteller
zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Ist dies aufgrund
der Weiterlieferung oder Weiterbearbeitung oder Verarbeitung nicht
möglich oder der ULT AG nicht zumutbar, ist der Besteller zum
Schadenersatz verpflichtet.
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5.
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Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann die ULT AG den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag
zurückgetreten ist.
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| 6. |
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die ULT
AG, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
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VI Mängelansprüche
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Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die ULT AG unter
Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr
wie folgt
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Sachmängel
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1.
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der ULT AG
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist der ULT AG unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der ULT AG.
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2.
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Zur Vornahme aller der ULT AG notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit der ULT AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; andernfalls ist die ULT AG von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei die ULT AG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von der ULT AG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
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3.
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Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt die ULT AG – soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes. Im Falle berechtigter
Gewährleistungsansprüche hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen gemäß § 438 Abs. 2 BGB.
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4.
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Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die ULT AG – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
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5.
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Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
• ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
• fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
• natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
• nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs-mittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der
ULT AG zu verantworten sind.
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6.
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Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ULT AG für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der ULT AG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Rechtsmängel
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7.
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Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die ULT
AG auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der
ULT AG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird die ULT AG den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
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8.
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Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen der ULT AG sind
vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller der ULT AG unverzüglich von geltendgemachten Schutz- oder Urheberrechtsverlet-zungen unterrichtet
• der Besteller der ULT AG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltendgemachten Ansprüche unterstützt bzw. der ULT AG die Durchführung
der Modifizierungs-maßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht
• der ULT AG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
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VII Haftung
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1.
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Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der ULT AG infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer-gegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
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Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet die ULT AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a bei Vorsatz
b bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter
c bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat
e bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird,
aber höchstens bis zu einer Summe von 2 Mio. €.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die
ULT AG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
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VIII Verjährung
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Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt
VII.2a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mängelhaftigkeit verursacht haben.
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IX Softwarenutzung
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Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der ULT AG zu
verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei der ULT AG bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
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X Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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1.
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ULT AG und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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2.
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Gerichtsstand ist das für den Sitz der ULT AG zuständige Gericht.
Die ULT AG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.
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Löbau, 1. Oktober 2008 |