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   ULT AG
   Am Göpelteich 1
   D-02708 Löbau
   Hotline: +49 (0) 800 8582400
   Phone: +49 (0) 3585 4128-0
   Fax:     +49 (0) 3585 4128-11
   E-Mail: ult@ult.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ULT AG Löbau für Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland
 
I Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der ULT AG liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ULT AG zustande.
2. Die ULT AG behält sich an Mustern, Kosten-voranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die ULT AG verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
II Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Löbau einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto der ULT AG zu leisten, und zwar
  • ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • ein Drittel, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
  • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang
3. Die ULT AG gibt den jeweiligen Zahlungstermin auf der Rechnung an. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Ablauf des Zahlungstermins ist die ULT AG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
III Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die ULT AG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die ULT AG die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die ULT AG sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer-gegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Löbau der ULT AG verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme-bereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der ULT AG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die ULT AG wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst anzeigen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der ULT AG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der ULT AG. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichte.
7. Kommt die ULT AG in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller der ULT AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen
 
IV Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ULT AG noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der ULT AG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der ULT AG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die ULT AG verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
 
V Eigentumsvorbehalt
1. Die ULT AG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiterliefert oder in anderer Weise be- oder verarbeitet.
2. Die ULT AG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfü-gungen durch Dritte hat er die ULT AG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins-besondere bei Zahlungsverzug, ist die ULT AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei hierfür eine Abmahnung oder Mahnung mit Fristsetzung von einer Woche Voraussetzung ist. Mit der Rücktrittserklärung ist der Besteller zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Ist dies aufgrund der Weiterlieferung oder Weiterbearbeitung oder Verarbeitung nicht möglich oder der ULT AG nicht zumutbar, ist der Besteller zum Schadenersatz verpflichtet.
5. Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann die ULT AG den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die ULT AG, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
 
VI Mängelansprüche
  Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die ULT AG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt
 
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der ULT AG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der ULT AG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der ULT AG.
2. Zur Vornahme aller der ULT AG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der ULT AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die ULT AG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ULT AG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der ULT AG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die ULT AG – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 438 Abs. 2 BGB.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die ULT AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
 •  ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
 •  fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
 •  natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
 •  nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs-mittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der ULT AG zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ULT AG für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der ULT AG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
 
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die ULT AG auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der ULT AG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird die ULT AG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen der ULT AG sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
 •  der Besteller der ULT AG unverzüglich von geltendgemachten Schutz- oder Urheberrechtsverlet-zungen unterrichtet
 •  der Besteller der ULT AG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltendgemachten Ansprüche unterstützt bzw. der ULT AG die Durchführung der Modifizierungs-maßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht
 •  der ULT AG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
 •  der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
 •  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
 
VII Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der ULT AG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer-gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
  Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die ULT AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a bei Vorsatz
b bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter
c bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat
e bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
aber höchstens bis zu einer Summe von 2 Mio. €.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ULT AG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
VIII Verjährung
  Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mängelhaftigkeit verursacht haben.
 
IX Softwarenutzung
  Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der ULT AG zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der ULT AG bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 
X Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ULT AG und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der ULT AG zuständige Gericht. Die ULT AG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
 
  Löbau, 1. Oktober 2008
 
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